SATZUNG
SCHÜTZENVEREIN MARDORF 1976 E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 5.9.1976 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein Mardorf e.V. und hat seinen Sitz in Mardorf. Er wird in das Vereinsregister des für uns zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der o.a. Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder
a) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten sowie durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich miteinander verbinden.
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteilwerden.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Körperschaft (der Verein) ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel der Körperschaft dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen auch Mitteln der Körperschaft.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Es läuft vom 01.01. – 31.12.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung an Wettkämpfen teilnimmt.
4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet die nächste Versammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.
2) Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes vom Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Jedes ordentliche und jedes Jugendmitglied haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2) Als Zahlungsweise gilt die im I. Quartal des Geschäftsjahres ganzjährliche Zahlung.
3) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten (Vorläufig 100,- Euro). Spätere Änderungen vorbehalten.
4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgesetzt.
5) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Generalversammlung erhoben werden, und zwar nur zu dem Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 8 Mitgliedschaftsrechte
1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2) Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der Generalversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen dieser Jugendlichen wahr.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützenbundes.
4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Rest der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftliche mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2) den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und/oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3) die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5) auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.
§ 10 Strafen
1) Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße bis zu 50,- Euro
d) Sperre
2) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar,
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des Vereins
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1) durch Tod,
2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe § 4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist,
3) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
4) durch Ausschluss (siehe § 10, Abs. 2)
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Generalversammlung (§ 13)
2) der Vorstand (§ 14)
3) die Mitgliedsversammlung
§ 13 Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlicher, Jugend- und Ehrenmitglieder.
2) Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter der Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des Schützenmeisters
b) Jahresbericht des 1. Schießwartes
c) Bericht des Kassenverwalters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Abstimmung über Annahme der Berichte des Kassenverwalters und der Kassenprüfer (wenn keine Neuwahlen erfolgen)
f) Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen erfolgen)
g) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden müssen.
3) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
4) Außerordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und –frist sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie beider ordentlichen Generalversammlung (siehe Absatz 2, 3 und 5).
5) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen durch mündliche Abstimmung, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim durch Zettelabgabe erfolgen.
6) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Generalversammlung schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schützenmeister und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 14 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Schützenmeister
b) dem stellvertr. Schützenmeister
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenverwalter
e) dem 1. Schießwart
f) dem Jugendwart
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Schützenmeister, der stellvertr. Schützenmeister, der Schriftführer und der Kassenverwalter. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung, bis zur Generalversammlung in 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Der Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5) Der Vorstand soll mindestens 4-mal jährlich zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schützenmeisters den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§ 17).
§ 15 Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 1 Woche vor dem Termin erfolgen, im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt anzugeben.
Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse im Sinne des § 13, sie gibt vielmehr Empfehlungen an en Vorstand oder die Generalversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, gegebenenfalls der Generalversammlung.
§ 16 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben.
Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit einen Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der Aufgaben zu berichten hat.
§ 18 Ehrungen
1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden.
2) Andere Personen und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn der Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 19 Auflösung
1) Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung (siehe § 13, Abs. 3) mit 3/4 Mehrheit in namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Deutschen Schützenbund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwendet hat.
Satzung nach Änderung in der Generalversammlung von 12.03.2016